Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Flagge und Stander

(1) Der Club führt den Namen “ Yachtclub Bregenz „, abgekürzt „YCB“.

(2) Er hat seinen Sitz in Bregenz und entfaltet seine Tätigkeit vorwiegend in Österreich.

(3) Die Flagge und der Stander des Clubs führen ein schwarzes Kreuz auf weißem Grund. Auf dem Kreuzungspunkt der schwarzen Balken liegt ein weißer, schwarz umrandeter Kreis, auf dem die Buchstaben „YCB“ stehen. Das schwarze Kreuz und die schwarze Umrandung des Mittelkreises sind von einem schmalen, in geringem Abstand parallel verlaufenden roten Band eingesäumt.

§ 2: Zweck

(1) Der Club, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
– die Förderung, Pflege und Erhaltung des Wassersports, insbesondere des Segelsports
– Schaffung und Bereitstellung von Einrichtungen (z.B. Hafenanlagen, Clubhaus, Winterlager, Parkplatz, Nachwuchsboote etc.)
– den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung des Wasser- und Segelsports widmen
– die Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem und sportlichem Gebiet
– die Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen
– Förderung der geistigen und körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
– Nachwuchsförderung
– die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
– die freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden

(2) Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Club darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Clubzwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Club darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Clubzwecks

(1) Der Clubzweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Übungs-, Wett- und Wanderfahrten
b) Trainingsveranstaltungen, die von einem Trainer geleitet werden
c) Mitwirkung bei öffentlichen und sportlichen Anlässen
d) Abhaltung und Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen
e) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen In- und Ausland
f) Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft
g) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Clubinteressen
h) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen, Mitteilungsblättern, Clubzeitschriften etc
i) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art
j) Beteiligungen an Unternehmen
k) Öffentlichkeitsarbeit

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und clubeigenen Unternehmungen
c) Spenden, Subventionen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Erträge aus Beteiligung an Unternehmen
e) Buffetbetrieb (im Clublokal)

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Clubs gliedern sich:

(1) Aktivmitglieder sind jene volljährigen natürlichen Personen, die sich mit allen Rechten und Pflichten voll an der Clubtätigkeit beteiligen.

(2) Unterstützende Mitglieder sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die den Club vor allem durch ihre Beiträge unterstützen.

(3) Jugendmitglieder sind jene natürlichen Personen im Alter zwischen 6 Jahren und der Volljährigkeit, die im Rahmen des Clubs eine Segelsportausbildung erhalten und sich an den vom Club für sie angebotenen Aktivitäten beteiligen.

(4) Anwärter sind jene volljährigen natürlichen Personen, die eine Aktivmitgliedschaft im Club anstreben.

(5) Ehrenmitglieder sind jene Mitglieder, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Club dazu ernannt werden.

(6) Ehrenpräsident ist jenes Mitglied, das wegen besonders herausragender Verdienste um den Club im Rahmen einer Tätigkeit als Präsident dazu ernannt wird.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Clubs können alle Personen werden, die sich für den Wasser- und Segelsport interessieren.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Über die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Anwärtern entscheidet der Vorstand endgültig.

(4) Für eine Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Aufnahme als Jugendmitglied, als Unterstützendes Mitglied und als Anwärter wird durch eine vom Vorstand zu bestimmende Art und Weise allgemein bekannt gegeben.

(5) Über die Aufnahme eines Anwärters, eines Jugendmitglieds und eines Unterstützenden Mitglieds in den Aktivstand entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit, wobei die Aufnahme eines Anwärters frühestens 24 Monate nach der Aufnahme durch den Vorstand möglich ist.

(6) Die Ernennung zum Ehrenmitglied und zum Ehrenpräsidenten erfolgt über Antrag des Vorstands durch die Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl mit 3/4 Mehrheit.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder durch Tod.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Oktober jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Bezahlung der vorgeschriebenen Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(5) Gegen die Streichung und den Ausschluss eines Mitgliedes ist die binnen 14 Tagen nach schriftlicher Verständigung einzubringende Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Für eine Aufhebung der Streichung und für eine Bestätigung des Ausschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der Jahreshauptversammlung erforderlich.

(6) Beim Tod eines Aktivmitgliedes kann dessen Ehegatte innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Todestag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Aktivmitgliedes eintreten.

(7) Sofern das Eintrittsrecht des Ehegatten nicht ausgeübt wird, können die Nachkommen eines verstorbenen Aktivmitgliedes binnen 3 Monaten nach dem Tode einen Nachkommen dem Vorstand schriftlich namhaft machen, der damit in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Aktivmitgliedes eintritt, sofern der eintretende Nachkomme zum Todeszeitpunkt bereits Jugendmitglied oder Aktivmitglied des Clubs war.

(8) Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit den Eintritt eines Nachkommen oder des Lebensgefährten eines verstorbenen Aktivmitgliedes in dessen Rechte und Pflichten genehmigen, auch wenn der eintretende Nachkomme oder Lebensgefährte noch nicht Mitglied des Clubs ist.

(9) Der Vorstand hat die Voraussetzungen festzulegen, die der Eintretende nach seinem Eintritt zur Aufrechterhaltung seiner Rechte zu erfüllen hat. Erfüllt der Eintretende diese Voraussetzungen nicht, erlöschen die mit dem Eintritt verbundenen Wirkungen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, das Clubabzeichen zu tragen, den Clubstander auf dem Boot zu führen und die Clubeinrichtungen nach den vom Vorstand zu erlassenden Bedingungen und Einschränkungen zu benützen, wobei Unterstützende Mitglieder nur Anspruch auf Benützung der nicht unmittelbar der Ausübung des Wassersports dienenden Clubeinrichtungen haben. Die Mitglieder haben jedoch nicht das Recht, dritten Personen – mit Ausnahmen ihrer Ehegatten und Kinder – das Betreten bzw. die Inbetriebnahme ihrer in den Anlagen des Clubs stationierten Boote ohne Beisein eines zumindest 5 Jahre bereits stimmberechtigten Mitglieds zu gestatten. Ausnahmen davon kann der Vorstand genehmigen.
b) Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und dem Ehrenpräsidenten zu.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Die Mitglieder sind in jeder Jahreshauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Clubs zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
e) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Jahreshauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
f) Die Ehrenmitglieder haben das Recht, neben der Jahreshauptversammlung, bei der sie stimmberechtigt sind, an allen anderen Sitzungen des Clubs ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dem Ehrenpräsidenten steht das Recht zu, an allen Sitzungen stimmberechtigt mitzuwirken.

(2) Pflichten:

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs Abbruch erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Clubstatuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten.
c) Für die Mitglieder sowie Mitarbeiter und Betreuungspersonen des Clubs gelten die vom Dachverband ÖSV verlautbarten Anti-Doping-Regelungen sowie die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes idgF, diese ergeben sich im Einzelnen aus dem Anhang (im Statutenrang).“
d) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Gebühren und Beträge und zur Erbringung der beschlossenen Arbeitsleistungen verpflichtet.
e) Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident sind von der Verpflichtung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags und zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit.

§ 8: Cluborgane

Organe des Clubs sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Jahreshauptversammlung

(1) Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich, möglichst im Verlauf des ersten Monats nach Ablauf des Geschäftjahres, statt. Das Geschäftsjahr des Clubs beginnt am 1. November jeden Jahres und endet am 31. Oktober des darauf folgenden Jahres.

(2) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Jahreshauptversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Club bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die Rechnungsprüfer.

(4) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6) Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder, die Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Clubs geändert oder der Club aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Club
e) Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
g) Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenpräsidenten
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Clubs
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vize-Präsident
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Oberbootsmann
f) Sachwalter
g) Jugendwart
h) Wirtschaftsreferent
i) Hafenreferent
j) Beiräten, deren Anzahl von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsident, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs.

(2) Der Vorstand hat den Club mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieser Statuten und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung zu führen.

(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieser Statuten eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

(4) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-Vorsorge für den geregelten Ablauf des Clubbetriebes
-Verwaltung des Clubvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
-Information der Clubmitglieder über Clubtätigkeit, Clubgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
-Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung
-Aufnahme und Ausschluss von Clubmitgliedern
-Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Clubs.
-Bestellung eines Unterausschusses – Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand einen oder mehrere Unterausschüsse bestellen, deren Mitglieder aus den Reihen der Clubmitglieder zu wählen sind. Die Unterausschüsse sind bei Erledigung der ihnen übertragenen Angelegenheiten dem Vorstand verantwortlich.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Clubfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Er vertritt diesen nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

(2) Wichtige Schriftstücke des Clubs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Alltägliche Schriftstücke ohne rechtsgeschäftliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand bzw. die Jahreshauptversammlung.

(4) Der Präsident führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.

(5) Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Clubgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Jahreshauptversammlung und der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederkartei.

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Clubs verantwortlich. Er verwaltet die Finanzen und hat dem Vorstand über die finanzielle Lage des Clubs laufend Aufklärung zu geben. Er hat über die Kassagebarung ordentlich Buch zu führen und nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen. Daneben hat er im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr auszuarbeiten.

(7) Im Fall der Verhinderung oder Befangenheit tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.

(8) Dem Oberbootsmann obliegen die sportlichen Belange und die Verwaltung und Instandhaltung der Clubboote mit Ausnahme der Jugendboote.

(9) Dem Sachwalter obliegt die Verwaltung und Instandhaltung des beweglichen Clubvermögens mit Ausnahme der Clubboote.

(10) Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugendmitglieder und die Verwaltung und Instandhaltung der Jugendboote.

(11) Dem Wirtschaftsreferenten obliegt die Verwaltung und Instandhaltung des Clubhauses.

(12) Dem Hafenreferenten obliegt die Verwaltung und Instandhaltung des unbeweglichen Clubvermögens mit Ausnahme des Clubhauses.

(13) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands können die Wirkungskreise des Oberbootsmanns, des Sachwalters, des Jugendwarts, des Wirtschaftsreferenten und des Hafenreferenten eingeschränkt oder erweitert werden. Der Schriftführer, der Kassier, der Oberbootsmann, der Sachwalter, der Jugendwart, der Wirtschaftsreferent und der Hafenreferent haben bei der Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahr(en) als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Clubs im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Club bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.

(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Clubverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 in den Vorstand wählbaren volljährigen Clubmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Anrufung des Schiedsgerichtes und entsprechender Aufforderung dem Vorstand je 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Erfolgt die Wahl der Schiedsrichter nicht innert der genannten Frist von 14 Tagen bzw. kommt keine Mehrheit zur Wahl des Vorsitzenden zustande, bestellt der Vorstand, im Fall dessen Befangenheit die dazu einzuberufende Jahreshauptversammlung die Schiedsrichter bzw. den Vorsitzenden aus dem Kreis der in den Vorstand wählbaren volljährigen Clubmitglieder. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Für den Club ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

(5) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

§ 16: Haus-, Hafen- und Geschäftsordnung

(1) Zur Regelung der Benützung der Clubanlagen und des Geschäftsbetriebes des Clubs kann der Vorstand im Rahmen der Statuten eine Hausordnung, eine Hafenordnung und eine Geschäftsordnung erlassen.

(2) Diese Ordnungen treten mit deren Veröffentlichung in Kraft. Veröffentlichungen erfolgen durch Anschlag im Clubhaus oder in anderer geeigneter Form.

(3) Über Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern sind die Haus-, Hafen- oder Geschäftsordnungen der Jahreshauptversammlung zur Überprüfung vorzulegen, die über eine ab dem Datum der Jahreshauptversammlung gültige Änderung entscheidet.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Clubs

(1) Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Clubvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Clubvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Clubzwecks ist das verbleibende Clubvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Clubvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

(4) Der letzte Clubvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.