HAFENORDNUNG

YACHT CLUB BREGENZ

gemäß § 16 der Statuten laut Vorstandsbeschluss
(Stand 1. Februar 2019) 

 I. Grundsätzliches

Die Hafenordnung regelt die Benützung der ausschließlich vom Yacht Club Bregenz betriebenen und verwalteten Yachthafenanlage.

Die Durchsetzung der Bestimmungen der Hafenordnung obliegt dem Hafenreferenten in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Der Hafenreferent ist auch für alle zur Instandhaltung der Anlagen notwendigen Arbeiten, zu diesbezüglichen Auftragsvergaben im Rahmen des beschlossenen Budgets und für die Bestellung und Einweisung der Hafenmeister zuständig.

Weisungsbefugt gegenüber den Hafenmeistern ist der Hafenreferent, der wiederum gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden ist. Die trotz Abmahnung fortgesetzte beharrliche Verletzung der Bestimmungen dieser Hafenordnung führt zum, durch den Vorstand zu beschließendem, Verlust des Liegeplatzes und zur sofortigen Entfernung des Bootes aus den Clubanlagen.

II. Allgemeine Verhaltensregeln

a) Das Festmachen von Booten im Hafengelände und das Abstellen von Booten am Trockenliegeplatz und am Parkplatz (als Winterstandort) ist grundsätzlich nur solchen Booten gestattet, denen ein fixer Liegeplatz zusteht oder denen ein Gästeliegeplatz zugewiesen wurde und für die eine aufrechte Haftpflichtversicherung besteht

b) Die ordnungsgemäße Vertäuung bzw. Abstellung der Boote und das Absichern gegenüber den Liegeplatz­nachbarn obliegt ausschließlich den Liegeplatzbesitzern, die für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden alleine haften. Beseitigt ein Liegeplatzbesitzer diesbezüglich vorhandene Mängel nach der Abmahnung durch den Hafenreferenten bzw. den Hafenmeister nicht unverzüglich oder besteht wegen der Mängel Gefahr in Verzug, ist der Hafenreferent bzw. der Hafenmeister berechtigt auf Kosten des Liegeplatzbesitzers den einwandfreien Zustand herzustellen. Der Hafenreferent und der Hafenmeister sind berechtigt alle Boote zu betreten und die im Hafen untergebrachten Boote kurzfristig an andere Liegeplätze oder auch in benachbarte Häfen zu verlegen, (z.B. im Zusammenhang mit Regatten, Reparaturarbeiten im Hafengelände usw.) wobei den Bootsbesitzern dadurch keine Kosten erwachsen dürfen.

c) Eine Verunreinigung der in Pkt. I) 1. Absatz genannten Anlagen durch Abfälle, Fäkalien, Schmutzwasser, Mineralöle etc. ist strengstens untersagt.

d) Zur Müllbeseitigung sind ausnahmslos die angebotenen Mülltrennungssysteme zu benützen.

e) Das Baden und Fischen im Hafengelände ist nicht gestattet.

f) Das Befahren der Hafendämme und des Trockenliegeplatzes mit Kraftfahrzeugen ist nur zum kurzzeitigen Be- oder Entladen von Schiffen erlaubt, im Übrigen jedoch untersagt.

g) Liegeplatzbesitzer, die sich mit ihren Booten mehr als 24 Stunden nicht im Hafen aufhalten, haben die Dauer ihrer Abwesenheit dem Hafenmeister zu melden.

h) Liegeplatzbesitzer, die ihren Liegeplatz nicht bis 15. Mai belegen, haben dies bis zu diesem Datum dem Hafenreferenten zu melden. Dies ermöglicht dem Verein den Liegeplatz anderweitig zu nutzen.

III. Verfahren zur Vergabe von Liegeplätzen

A. Vergabe von Wasserliegeplätzen

1.) Gästeplätze

Gästeplätze sind alle Liegeplätze, die nicht von Booten belegt sind, denen ein fixer Liegeplatz zugewiesen wurde. Die Vergabe von Gästeplätzen erfolgt durch den Vorstand, der den Hafenreferenten bzw. die Hafenmeister dazu ermächtigen kann.

2.)   Fixe Liegeplätze und Warteliste

a) Unter einem fixen Wasser-Liegeplatz ist das Recht eines Aktivmitglieds zu verstehen, ein Boot bestimmter Länge und Breite im Hafen unterzubringen. Mit einem fixen Wasser-Liegeplatz ist nur das Recht auf Zurverfügungstellung einer entsprechend der Bootsgröße dimensionierten Liegemöglichkeit, nicht jedoch ein örtlich bestimmter Liegeplatz verbunden, sodass es der Liegeplatzbesitzer ohne weiteres zu dulden hat, wenn ihm anstelle des bisherigen Platzes ein anderer Liegeplatz in ausreichender Größe zugewiesen wird. Die Entscheidung über die Vergabe von fixen Liegeplätzen bleibt dem Vorstand nach Anhörung des Hafenreferenten vorbehalten. Einem Mitglied kann nur jeweils ein fixer Liegeplatz zugeteilt werden. Bei der Zuteilung von Liegeplätzen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Segelbooten der Vorzug zu geben ist. Die Anzahl der Motorbootliegeplätze ist auf 5 % der Gesamtwasserliegeplätze beschränkt.

b) Ein fixer Liegeplatz ist höchstpersönlich einem Bootseigner zugeteilt (auch bei mehreren Bootseignern) und darf mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7 (1) a der Statuten an Dritte in keiner Art und Weise übertragen oder überlassen werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen und ein Versuch zur Umgehung dieser Grundsätze führt zum, durch den Vorstand zu beschließenden, sofortigen Verlust des Liegeplatzes. Die Eigentumsverhältnisse müssen bei Liegeplatzvergabe dem Vorstand bekannt gegeben werden, ebenso Änderungen der Eigentumsverhältnisse.

c) Aufnahme in die Warteliste:
Um einen fixen Wasser-Liegeplatz zu erlangen, hat das Aktivmitglied ein Ansuchen um Aufnahme in die Warteliste der Liegeplatzwerber an den diese Liste führenden Hafenreferenten zu richten, in dem das unterzubringende Boot oder die Länge und Breite (max. 3,5 m) des gewünschten Liegeplatzes anzuführen sind. Eine Änderung dieser Angaben ist bis zur Zuteilung eines fixen Wasser-Liegeplatzes möglich. Um in die Warteliste aufgenommen zu werden, hat der Liegeplatzwerber im Jahr der Antragstellung und im vorangehenden Vereinsjahr Vereinsaktivitäten nachzuweisen, die folgendermaßen bewertet werden:

– Teilnahme Vereinsveranstaltungen (*Veranstaltungen gem. Verlautbarung): jeweils 1 Sternchen
– zusätzlicher Arbeitstag à 8 h (zB Einsatz in Wettfahrtleitung): jeweils 1 Sternchen
– Teilnahme an Vorstandssitzungen: jeweils 1 Sternchen
– Teilnahme an internationalen, national vom ÖSV ausgeschriebene oder im Bodensee Regattaprogramm verlautbarten Regatten: jeweils 1 Sternchen

Sucht ein neues Aktivmitglied um Aufnahme in die Warteliste an, so werden die Sternchen des 2. Anwärterjahres als vorangehendes Vereinsjahr mitgezählt.

Am Beginn eines jeden Vereinsjahres verlautbart der Vorstand jene Vereinsveranstaltungen, bei denen für die Teilnahme jeweils ein Sternchen vergeben wird. Jeder Liegeplatzwerber muss mindestens 75 % der Gesamtsternchenanzahl erreichen. Ergibt die Ermittlung der erforderlichen Sternchenzahl keine ganze Zahl, ist abzurunden. Zum Nachweis der Teilnahme an den Veranstaltungen hat der Liegeplatzwerber die bei jeder Veranstaltung aufliegenden Teilnehmerlisten zu unterfertigen oder den Arbeitseinsatz durch ein Vorstandsmitglied bestätigen zu lassen. Die Teilnahme an Regatten muss vor Ablauf des Vereinsjahres durch geeignete Unterlagen dem Hafenreferenten nachgewiesen werden. Erfüllt der Liegeplatzwerber die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Warteliste, wird er zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden neuen Vereinsjahres in die Warteliste aufgenommen.

Hat der Vorstand (in Anlehnung nach § 6 (6) ff der Statuten) der Übernahme bzw. der Übergabe des Wasserliegeplatzes an einen Rechtsnachfolger zugestimmt, ist der Übergeber von der Warteliste zu streichen bzw. kann zukünftig nicht mehr in diese aufgenommen werden.

Liegeplatzpunktezahl:
Auf der Warteliste erhält der Liegeplatzwerber jedes Jahr die Liegeplatzpunktezahl, die der Anzahl seiner Mitgliedsjahre als Aktivmitglied entspricht. Zusätzlich erhält er pro Wartelistenjahr einen Punkt. Mitglieder, die als Vorstandsmitglied oder als Mitglied eines ständigen Unterausschusses tätig sind bzw. waren, erhalten pro Vorstandsjahr bzw. pro Jahr Zugehörigkeit zu einem ständigen Unterausschuss einen zusätzlichen Punkt. Mitglieder, die im vergangenen Vereinsjahr 100 oder mehr Arbeitsstunden für den Verein geleistet haben, erhalten ebenfalls einen Zusatzpunkt.
Bei Punktegleichheit ist in erste Linie die Anzahl der Jahre auf der Warteliste, danach die Anzahl der Mitgliedsjahre und schlussendlich die Anzahl der Vorstandsjahre zu berücksichtigen.

d) Vergabe von Liegeplätzen
Die Vergabe von Wasserliegeplätzen erfolgt nach Maßgabe der frei gewordenen Wasserliegeplätze gemäß Liegeplatzwarteliste im Frühjahr eines jeden Jahres, wobei die zu vergebenden Wasserliegeplätze in geeigneter Form bekannt gegeben werden.

e) Liegeplatzwerber, die in der Warteliste eingetragen sind, werden von der Warteliste gestrichen, sofern sie nicht jährlich die Anwesenheitssternchen erreichen, die auch für eine Aufnahme in die Warteliste erforderlich sind (siehe 2 c). Mitglieder, die mindestens 50 Jahre Aktivmitglied des YCB sind oder das 70. Lebensjahr vollendet haben, müssen lediglich 50 % jener Sternchenzahl erreichen, die für die anderen Mitglieder gilt, wobei die Ermittlung der erforderlichen Sternchenzahl analog der obigen Vorschriften vorzunehmen ist.

f) Belegt ein Liegeplatzweber einen ihm zugeteilten und von ihm angenommenen Liegeplatz nicht innerhalb der folgenden zwei Jahre, verfällt die Liegeplatzzuteilung.

g) Mit der Annahme eines zugeteilten Liegeplatzes werden die Hafeneinstandsgebühr und die Liegeplatzgebühr für das Jahr der Zuteilung fällig. Wird ein zugeteilter und angenommener Liegeplatz in weiterer Folge nicht in Anspruch genommen, werden 50 % der Hafeneinstandsgebühr zurückerstattet. Die restlichen 50 % der Hafeneinstandsgebühr verfallen zu Gunsten des Clubs, werden jedoch auf fällige künftig anfallende Hafeneinstandsgebühren angerechnet. Die Hafeneinstandsgebühr und die Liegeplatzgebühr richten sich – wenn unmittelbar nach der Zuteilung und Annahme ein Boot eingestellt wird – nach der konkreten Bootsgröße. Wird dann in weiterer Folge ein Boot eingestellt, wird die Liegeplatzgebühr ab dem nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt nach der tatsächlichen Bootsgröße bemessen.

h) Ein Liegeplatzbesitzer ist berechtigt, anstelle des von ihm ursprünglich eingestellten Bootes ein in Länge und/oder Breite gleich großes oder kleineres Boot unterzubringen, ohne dass es dafür einer Liegeplatzzuteilung bedarf. Ein Liegeplatz für ein größeres Boot, als es der Liegeplatzbesitzer ursprünglich oder in Anwendung der obigen Bestimmung in weiterer Folge einbrachte, ist ausschließlich über die Warteliste erreichbar.

i) Wird ein Liegeplatz vom Besitzer während zwei aufeinander folgenden Saisonen nicht benutzt, verfällt der Liegeplatz.

j) Werden von den Liegeplatzbesitzern nicht belegte Liegeplätze als Gästeplätze benutzt, steht den Liegeplatzbesitzern dafür keine Vergütung zu.

k) Die Vergabe von Lagerplätzen im Winter im Areal des YCB erfolgt nur für im YCB ein- und ausgewasserte Boote.

B) Vergabe von Trockenliegeplätzen

Die Vergabe von Trockenliegeplätzen erfolgt durch den Hafenreferenten in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und wird in geeigneter Form bekannt gegeben.

IV. Ausnahmen

Ausnahmen von allen angeführten Regelungen kann der Vorstand beschließen und wird den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.